Baubeihilfe

Die Marktgemeinde gewährt über Ansuchen der Bauwerber eine nicht rückzahlbare Baubeihilfe in Höhe der halben Aufschließungsabgabe bzw. der halben Aufschließungsergänzungsabgabe.

Voraussetzungen für die Gewährung der Baubeihilfe sind:

 

  1. Ausstellung einer baubehördlichen Bewilligung für ein privat genutztes Wohnhaus, mit der Absicht den Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Waldegg zu begründen. 
  1. Der Beihilfenwerber muss Bauwerber und Eigentümer des Grundstücks sein, für welches eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde. 
  1. Für die Liegenschaft, auf welcher das Wohngebäude errichtet wird, muss eine Aufschließungsabgabe rechtskräftig an den Beihilfenwerber bzw. Voreigentümer vorgeschrieben worden sein. 
  1. Pro Grundstück ist die Auszahlung der Baubeihilfe nur einmalig möglich (entweder für die Aufschließungsabgabe oder für die Aufschließungsergänzungsabgabe). 
  1. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der Beihilfenwerber zum Zeitpunkt der Baubeginnsanzeige in Summe mindestens fünf Jahre (60 Monate) seinen Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Waldegg gemeldet hatte. 
  1. Die Auszahlung der Baubeihilfe erfolgt frühestens nach zur Kenntnisnahme der (Teil-) Fertigstellungsmeldung.



Waldegg, 26.06.2024

Ansuchen Baubeihilfe (156 KB) - .PDF

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