Aufgrund von Ausbrüchen der Geflügelpest in Österreich wurde ganz Niederösterreich als Gebiet mit erhöhtem Risiko festgelegt. Darüber hinaus wurden manche Bezirke als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko festgelegt, bitte lesen sie bei Interesse in unserer Homepage-Rubrik Amtstafel - Zusatzinformation nach. In unserem Bezirk Wr. Neustadt-Land wurden gemäß der Vogelgesundheitsverordnung nachfolgende Bestimmungen für Gebiete mit erhöhtem Risiko verordnet:
In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass
1. Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
2. dafür gesorgt ist, dass
a. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
b. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
Die Tränkung der Tiere in Betrieben darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
Über die Meldepflicht gemäß § 36 TGG 2024 hinausgehend, haben Unternehmer und Heimtierhalter, die Vögel in den HPAI-Risikogebieten halten, jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
Die Meldepflicht gemäß § 36 TGG 2024 umfasst die Meldung eines begründeten Verdachts auf eine Seuche, welche unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist.
Wir ersuchen alle Geflügelhalter im Gemeindegebiet dringend die Vorgaben einzuhalten!
Vielen Dank!
Ihre Bürgermeisterin
Katharina Trettler